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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Lieferung und Montage von Stahlkonstruktionen,
SB-Waschanlagen und technischen Anlagen

StaMeC GmbH
Geschwister-Scholl-Straße 7–9
08060 Zwickau
Deutschland

Stand: [Datum eintragen]


§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der StaMeC
GmbH, nachfolgend „StaMeC“, über die Lieferung und Montage von
Stahlkonstruktionen, SB-Waschanlagen und technischen Anlagen sowie über die
damit verbundenen Leistungen.

2. Zu den möglichen Leistungen gehören insbesondere:

a) die Lieferung der im Angebot beschriebenen Stahlkonstruktion oder Anlage,

b) die Montage der vereinbarten Stahlkonstruktion oder Anlage,

c) die Erstellung technischer Zeichnungen und einer technischen statischen
Übersicht, soweit dies im Angebot vorgesehen ist,

d) die Archivierung projektbezogener Zeichnungen und Unterlagen.

3. Eine projektbezogene statische Berechnung, eine prüffähige Statik,
Genehmigungsplanung oder sonstige zusätzliche Planungsleistung ist nur geschuldet,
wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt und beauftragt wurde.

4. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern. Gegenüber
Verbrauchern gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutz-
vorschriften.

5. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen im Angebot gehen diesen AGB vor.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

6. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn StaMeC ihrer
Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote von StaMeC sind vier Wochen ab dem Ausstellungsdatum gültig, sofern
im Angebot keine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben ist.

2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Kunden zustande.
Die Annahme kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

3. Eine Annahme per E-Mail mit eingescanntem oder elektronischem
Unterschriftsnachweis ist zulässig, soweit gesetzlich keine strengere Form
vorgeschrieben ist.

4. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen
Angebot, den darin genannten Anlagen und den ausdrücklich vereinbarten
Ergänzungen.

5. Technische Änderungen oder Änderungen der Ausführung bleiben vorbehalten,
soweit sie für die Funktion, Sicherheit, technische Weiterentwicklung oder
Beschaffung erforderlich sind und dem Kunden zumutbar bleiben. Änderungen
dürfen die vereinbarte Funktion und den vereinbarten Umfang nicht wesentlich
beeinträchtigen.


§ 3 Leistungsumfang

1. StaMeC erbringt die im Angebot vereinbarten Liefer-, Montage-,
Zeichnungs- und Archivierungsleistungen.

2. StaMeC übernimmt keine Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich genannt
sind. Dies gilt insbesondere für:

a) projektbezogene statische Berechnungen,

b) prüffähige Statiken,

c) Genehmigungsplanung,

d) behördliche Genehmigungen,

e) die Herstellung von Fundamenten,

f) die Herstellung oder Befestigung der Baustellenumgebung.

3. Die im Angebot enthaltene technische statische Übersicht umfasst nur die im
Angebot ausdrücklich bezeichneten Zeichnungen, technischen Angaben und
statischen Übersichten.

4. Eine darüber hinausgehende projektbezogene Statik oder Berechnung muss vom
Kunden gesondert beauftragt und vergütet werden.


§ 4 Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle Voraussetzungen bereit, die für die
Lieferung und Montage erforderlich sind.

2. Der Auftraggeber stellt insbesondere auf eigene Kosten bereit:

a) Strom und Wasser,

b) eine ausreichend befestigte und abgerüttelte Baustellenumgebung,

c) die erforderlichen Fundamente,

d) eine geeignete Zufahrt und ausreichende Bewegungs- und Arbeitsflächen,

e) alle sonstigen bauseitigen Voraussetzungen, die im Angebot oder im
Montageablauf vorausgesetzt werden.

3. Die bauseitigen Voraussetzungen müssen spätestens zum vereinbarten
Montagebeginn vollständig und sicher nutzbar sein.

4. Der Auftraggeber informiert StaMeC rechtzeitig über besondere örtliche
Gegebenheiten, Zufahrtsbeschränkungen, Höhenbegrenzungen, Leitungen,
Bodenverhältnisse und sonstige Umstände, die für Lieferung und Montage relevant
sein können.

5. Werden die erforderlichen Voraussetzungen nicht rechtzeitig geschaffen oder
ist die Baustelle nicht sicher zugänglich, kann StaMeC die Montage verschieben.
Die dadurch entstehenden angemessenen und nachweisbaren Kosten können dem
Auftraggeber berechnet werden.


§ 5 Montagezeit und Kalenderwoche

1. Der Beginn der Montage erfolgt in der im Angebot vereinbarten Kalenderwoche.

2. Die konkrete Reihenfolge innerhalb der vereinbarten Kalenderwoche richtet sich
nach dem Montageablauf, den örtlichen Gegebenheiten und der Koordination mit dem
Auftraggeber.

3. Die Montagefrist beginnt mit dem vereinbarten Montagebeginn, sofern alle
erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen vorliegen und der Auftraggeber seine
Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

4. Verzögerungen, die der Auftraggeber, seine Erfüllungsgehilfen oder von ihm
beauftragte Dritte zu vertreten haben, verlängern die Montagefrist angemessen.


§ 6 Verschiebung und Einlagerung

1. Verschiebt der Auftraggeber den vereinbarten Montagebeginn innerhalb eines
Zeitraums von weniger als vier Wochen vor dem geplanten Montagebeginn, gelten
die nachfolgenden Regelungen.

2. Ist die betreffende Anlage zu diesem Zeitpunkt bereits beschichtet, wird eine
Logistikpauschale in Höhe von 320,00 Euro für Anlagen mit bis zu sechs
Waschplätzen berechnet.

3. Zusätzlich werden ab dem Beginn der Einlagerung Lagerkosten in Höhe von
11,50 Euro je angefangene Kalenderwoche berechnet.

4. Die Beträge verstehen sich [netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer /
brutto einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer – bitte festlegen].

5. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden beziehungsweise Aufwand entstanden ist. StaMeC bleibt der
Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten, soweit
dies gesetzlich zulässig ist.

6. Die Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht, soweit die Verschiebung von
StaMeC zu vertreten ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.


§ 7 Zusätzliche Leistungen und Nachträge

1. Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, gelten als zusätzliche
Leistungen und werden nur nach vorheriger Beauftragung ausgeführt.

2. Zusätzliche Leistungen werden nach den im Angebot genannten
Verrechnungssätzen oder, falls dort keine Verrechnungssätze genannt sind, nach
den jeweils vereinbarten Regiestundensätzen abgerechnet.

3. Zusätzliche Material-, Fahrt-, Übernachtungs-, Hebezeug- und sonstige Kosten
werden nur berechnet, soweit sie nicht bereits im Angebot enthalten sind und
durch die zusätzliche Leistung veranlasst wurden.

4. Die Beauftragung zusätzlicher Leistungen kann in Textform, insbesondere per
E-Mail, erfolgen.

5. StaMeC informiert den Auftraggeber vor Ausführung zusätzlicher Leistungen,
soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.


§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die im Angebot genannten Preise.

2. Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, sind Rechnungen innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skonto wird nicht
gewährt.

3. Sofern im Angebot Abschlagszahlungen vereinbart sind, gelten folgende
Zahlungsstufen:

a) ein Drittel der Auftragssumme bei Auftragserteilung,

b) ein Drittel der Auftragssumme nach Fertigstellung der Stahlbaumontage,

c) ein Drittel der Auftragssumme nach Fertigstellung der Anlagenmontage.

4. Für Abschlagsrechnungen gilt ebenfalls eine Zahlungsfrist von zwei Wochen
ohne Abzug.

5. Die gesetzlichen Regelungen zu Abschlagszahlungen und zum Schutz von
Verbrauchern bleiben unberührt. Für Verbraucher können abweichende gesetzliche
Anforderungen gelten.

6. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben
Vertragsverhältnis stammen.

7. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.


§ 9 Lieferung und Hebezeuge

1. StaMeC stellt die für die vereinbarte Montage erforderlichen Hebezeuge,
soweit dies im Angebot vorgesehen ist.

2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Baustelle für die eingesetzten
Hebezeuge geeignet und ausreichend zugänglich ist.

3. Ist der Einsatz der vorgesehenen Hebezeuge aufgrund örtlicher Gegebenheiten
nicht möglich oder nur mit zusätzlichem Aufwand möglich, ist StaMeC berechtigt,
die Montage nach Abstimmung mit dem Auftraggeber anzupassen oder zusätzliche
Kosten nach vorheriger Beauftragung abzurechnen.


§ 10 Abnahme

1. Nach Fertigstellung der vereinbarten Montage findet eine Abnahme statt.

2. Die Abnahme erfolgt gemeinsam durch den Auftraggeber beziehungsweise den
Betreiber oder eine von diesem bevollmächtigte und fachlich geeignete Person
sowie den Montageleiter von StaMeC.

3. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt.

4. Sichtbare Mängel, Restarbeiten und Vorbehalte werden im Abnahmeprotokoll
festgehalten.

5. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum Abnahmetermin eine
entscheidungs- und abnahmeberechtigte Person anwesend ist.

6. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bleiben unberührt.


§ 11 Mängel und Nachbesserung

1. StaMeC wird berechtigte Mängel, die im Abnahmeprotokoll oder danach
ordnungsgemäß angezeigt werden, schnellstmöglich prüfen und innerhalb einer
angemessenen Frist bearbeiten.

2. Der Auftraggeber hat StaMeC die Möglichkeit zur Prüfung und, soweit
erforderlich, zur Nachbesserung einzuräumen.

3. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.

4. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten, soweit sie anwendbar sind.


§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der
jeweiligen Forderung Eigentum von StaMeC, soweit ein Eigentumsvorbehalt
rechtlich zulässig ist.

2. Der Eigentumsvorbehalt gilt nicht weiter, als die gelieferten Teile durch die
feste Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude zu wesentlichen Bestandteilen
werden und das Eigentum nach den gesetzlichen Vorschriften auf den
Grundstückseigentümer übergeht.

3. Die Rechte des Auftraggebers und von StaMeC richten sich in diesem Fall nach
den gesetzlichen Vorschriften und den im Vertrag vereinbarten
Zahlungsansprüchen.


§ 13 Zeichnungen und Unterlagen

1. StaMeC behält die von StaMeC erstellten Zeichnungen, technischen Unterlagen,
Berechnungen und sonstigen Dokumentationen, soweit im Angebot nichts
Abweichendes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber erhält die für das konkret beauftragte Projekt erforderlichen
Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang.

3. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Verwendung der Unterlagen für andere
Projekte ist nur mit vorheriger Zustimmung von StaMeC zulässig, soweit keine
zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

4. Die technische statische Übersicht umfasst nur die im jeweiligen Angebot
ausdrücklich vereinbarten Unterlagen. Eine projektbezogene Statik ist nur
geschuldet, wenn sie ausdrücklich zusätzlich beauftragt wurde.


§ 14 Haftung

1. StaMeC haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung von StaMeC oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. StaMeC haftet außerdem unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen.

3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet StaMeC nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende
gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

5. Diese Haftungsregelungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.


§ 15 Verbraucher und Widerrufsrecht

1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Vorschriften zum
Verbraucherschutz.

2. Ob ein Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach der Art des jeweiligen
Vertrags und den gesetzlichen Voraussetzungen.

3. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte
Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular.

4. Mit der Ausführung der Leistung vor Ablauf einer Widerrufsfrist wird nur
begonnen, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.


§ 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird, soweit gesetzlich zulässig,
Zwickau als Gerichtsstand vereinbart.

3. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben
die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung
treten die gesetzlichen Vorschriften.
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